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Aktuelles


 

Rechtsgutachten: voreingestelltes Zustimmungskästchen bei Cookies unzulässig

Auf Webseiten ist es häufig nicht möglich, Cookies zu widersprechen. Der EuGH-Generalanwalt meint: Dieses sei ein Verstoß gegen Datenschutzrecht. Folgt der Europäische Gerichtshof dieser Ansicht, so müssen viele Webseitenbetreiber tätig werden. Mit einem Urteil ist in wenigen Monaten zu rechnen.

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Landgericht Würzburg: Verstoß gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstoß eingestuft

Das Landgericht Würzburg hat Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung zugleich als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eingestuft. Die sehr knapp gehaltene Begründung des Gerichts geht davon aus, daß die Vorschriften der DSGVO auch wettbewerbsrechtlich geahndet werden können. Gestützt hat es sich dabei allerdings auf Urteile nach alter Rechtslage. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung zu diesen Fragen weiterhin entscheiden wird. Diese umstrittene Entscheidung birgt insbesondere das Risiko einer Abmahnung wegen nicht DSGVO-konformer Datenschutzerklärungen auf Ihrer Homepage.

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Verhalten gegenüber Datenschutzbehörden hat offenkundig Auswirkungen auf Bußgelder

In einem weiteren Fall haben die Datenschutzbehörden ein Bußgeld in Deutschland auf der Grundlage des neuen DSGVO verhängt. Das betroffene Unternehmen weigerte sich, mit einem Auftragsverarbeiter die gebotene Vereinbarung über den Umgang mit Daten zu treffen. Das anwaltlich vertretene (!) Unternehmen weigerte sich trotz Aufforderung durch die Behörde, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Im Ergebnis verhängte die Landesdatenschutzbehörde Hamburg ein Bußgeld von 5.000 EURO zzgl. 250 EURO Verfahrenskosten.

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Die Datenschutzbehörden haben erste Bußgelder nach der neuen Datenschutzgrundverordnung verhängt.

In Deutschland betroffen war davon der Social-Media-Dienst „Knuddels.de“. Es zeigt sich jedoch, daß das Verhalten betroffener Unternehmen offenkundig erheblichen Einfluß auf die Höhe der Bußgelder haben kann. Angesichts kooperativen Verhaltens ist das verhängte Bußgeld mit 20.000 EURO außerordentlich moderat ausgefallen.

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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) warnt vor Reaktionen auf die offensichtlich bundesweit massenhaft verschickten Fax-Mitteilungen für eine angebliche „Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“.

Seit Anfang Oktober wird nach den Erkenntnissen des BayLDA an viele Unternehmen, Gewerbetreibende und auch Vereine von einer „Datenschutzauskunft-Zentrale“ in Oranienburg/Brandenburg bundesweit eine „Eilige FAX-Mitteilung“ versandt, mit der die Angeschriebenen einer angeblichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachkommen sollen. Der Basisdatenschutz-Beitrag soll dabei 498 € jährlich betragen.

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Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – Düsseldorf, 5. September 2018

Ablehnung der Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte bei Weigerung der Patientin oder des Patienten, die Kenntnisnahme der Informationen nach Art. 13 DSGVO durch Unterschrift zu bestätigen

Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sprechen sich dagegen aus, dass Ärztinnen und Ärzte oder andere Angehörige von Gesundheitsberufen die Behandlung ablehnen oder die Verweigerung der Behandlung androhen, wenn die Patientin oder der Patient die Informationen nach Art. 13 DSGVO nicht mit ihrer oder seiner Unterschrift versieht. Eine solche Praxis ist nicht mit der DSGVO vereinbar. Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO bezweckt lediglich, dass der Patientin bzw. dem Patienten die Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Informationen einfach und ohne Umwege zu erhalten. Sie oder er muss diese jedoch nicht zur Kenntnis nehmen, wenn sie oder er dies nicht möchte. Um seinen Nachweispflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzukommen, kann der Verantwortliche das Aushändigen der Information vermerken oder einen konkreten Verfahrensablauf betreffend die Umsetzung der Informationspflicht dokumentieren, aus dem hervorgeht, wie die Patientin oder der Patient die Informationen im Regelfall erhält.

 

 

Der Landesdatenschutzbeauftragte NRW beabsichtigt, unterlassene Meldungen der Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2018 nicht als Datenschutzverstöße zu verfolgen oder zu ahnden.

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